Kauf: Täuschung durch Verkäufer

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Aktuelles aus der Rechtsprechung

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig,

können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.4.2016 (Aktenzeichen V ZR 150/15) sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alternative 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

Es ist deshalb unerheblich, ob der arglistige Verkäufer die Verkaufsverhandlungen führt und sich der Mitverkäufer dessen Verstoß gegen die Offenbarungspflicht zurechnen lassen muss oder sich der arglistige Verkäufer im Hintergrund hält und dem ahnungslosen Miteigentümer die Verkaufsverhandlungen überlässt. In sämtlichen Fällen ist die Berufung auf den Haftungsausschluss ausgeschlossen.

(Quelle: Rechtsanwalt Babo von Rohr)

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