Die Einbauküche im Steuerrecht

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Spüle und Herd sind keine Gebäudebestandteile. Die gesamte Einbauküche stellt mitsamt den Küchengeräten ein einheitliches bewegliches Wirtschaftsgut dar, das über 10 Jahre abzuschreiben ist. 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3.8.2016 (IX R 14/15)

Der BFH ist hat bisher die Auffassung vertreten, dass die Spüle einen Gebäudebestandteil darstelle, weil sie für die Nutzung der Wohnung erforderlich ist. Für den Herd sollte dies gelten, soweit die Ausstattung durch den Vermieter nach der regionalen Verkehrsauffassung üblich war (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991, IX R 32/89, BGFH/NV1991, S. 818). Dies galt auch dann, wenn es sich um eine Einbauküche handelte. Der übrige Teil der Einbauküche wurde jedoch als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt. Eine Ausnahme galt nur, soweit Teile der Küchenmöbel keine eigenen Seiten-oder Rückwand hatten und deswegen in das Gebäude eingefügt im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB waren.

Der Nachteil dieser Auffassung war, dass bei der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung mit einer Einbauküche die Kosten für den Herd und die Spüle als Teil der Herstellungskosten für die Wohnung zu behandeln waren und nur mit 2,0 Prozent abgeschrieben werden konnten. Wurden dagegen der vorhandene Herd und die vorhandene Spüle ersetzt, konnten die Kosten als Erhaltungsaufwand sofort in vollem Umfang abgezogen werden.

Diese Auffassung hat der BFH mit seinem Urteil vom 3.8.2016 (IX R 14/15) aufgegeben. Grund hierfür ist die Änderung der technischen Verhältnisse. Küchenspülen werden heute nicht mehr als eigenständige Möbeleinheit verbaut, sondern bestehen in der Regel nur noch aus einem Spülbecken, das in einer Arbeitsplatte eingepasst und über einen Siphon mit der Abwasserleitung verbunden ist. Ein solches Spülbecken kann unabhängig von der Erneuerung der übrigen Küchenelemente jederzeit und ausgetauscht werden. Wird die Einbauküche im Zuge eines Mieterwechsels ausgebaut, etwa weil der Mieter sie selbst eingebracht hat und deshalb „mitnimmt“, wird auch die Spüle mit entfernt. Daher wird die Spüle heutzutage nicht mehr als Bestandteil der Wohnung, sondern als ein Element der Einbauküche wahrgenommen.

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Auch ein Herd wird heutzutage in der Regel nicht mehr als ein technisch einheitliches Bauteil hergestellt und einzeln aufgestellt. Vielmehr werden Herdplatte und Backofen üblicherweise als getrennte Bauteile hergestellt. Wenn beide Bauteile an der gleichen Stelle und übereinander in die Küchenzeile eingebaut werden, entsteht zwar äußerlich der Eindruck eines einheitlichen Bauteils, Herdplatte und Backofen können aber auch an unterschiedlichen Stellen getrennt eingebaut und einzeln ausgetauscht werden.

Aufgrund der geänderten technischen Umstände sind daher Spüle und Kochherd grundsätzlich nicht mehr als wesentliche Bestandteile des Gebäudes, sondern als Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs. 2 2 BGB anzusehen. Einkommensteuerlich stellen sie deshalb bewegliche Wirtschaftsgüter dar.

Dies hat zur Folge, dass die Kosten für die erstmalige Ausstattung einer Wohnung mit einer Küche nicht mehr mit dem für Gebäude geltenden Satz von 2 Prozent abgeschrieben werden müssen, sondern die Regelungen für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten. Das Gleiche gilt beim Erwerb einer Bestandsimmobilie für den Teil des Kaufpreises, der für die Einbauküche gezahlt wird. Zu entscheiden hatte der BFH aber noch, ob die Küchenmöbel und die Küchengeräte einzelne, selbständige  Wirtschaftsgüter darstellen, so dass gemäß § 6 Abs. 2 EStG eine „Sofortabschreibung“ möglich wäre, wenn die Anschaffungskosten jeweils unter 410 Euro liegen. Diese Möglichkeit hat der BFH verneint.

Er hat nämlich seine bisherige Rechtsprechung auch dahingehend geändert, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte wie beispielsweise des Geschirrspülers – um unselbständige Teile eines einheitlichen Wirtschaftsguts handelt. Dies ergibt sich nach Ansicht des BFH nicht nur daraus, dass die einzelnen Teile einem einheitlichen Zweck dienen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist vielmehr auch hier die technische Bauweise. Einbauküchen werden heutzutage individuell geplant und den jeweiligen räumlichen Verhältnissen angepasst. Die Einbauküche besteht nicht mehr aus frei stehenden in ihrem Standort veränderbaren Einzelteilen, sondern aus Modulen, die mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind. Sie sind alleine nicht nutzbar und treten als einheitliches Ganzes in Erscheinung.

Dies   gilt nach Ansicht des BFH auch für die Spüle, den Herd und die weiteren Elektrogeräte  wie den Kühlschrank und die Dunstabzugshaube und den Geschirrspüler. Denn obwohl es sich dabei um Einzelgegenstände handelt, sind diese in einer modernen Einbauküche nicht mehr alleine oder an einer anderen Stelle nutzbar. Sie stellen damit unselbständige Teile des Wirtschaftsguts Einbauküche dar. Entsprechend der von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA Tabelle ist von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen, so dass der Abschreibungssatz 10 Prozent beträgt.

Auch diese Auffassung hat Vor- und Nachteile. Bei Erstausstattung der Wohnung mit einer Küche müssen die gesamten Anschaffungskosten auf 10 Jahre abgeschrieben werden. Das Gleiche gilt bei der Anschaffung einer mit einer Küche ausgestatteten Wohnung. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Geräte und eine „Sofortabschreibung“ der Anschaffungskosten für einzelne Geräte nach § 6 Abs. 2 EStG ist damit ausgeschlossen. Werden jedoch einzelne Teile oder einzelne Geräte der Küche ausgetauscht, können die Kosten dafür als Erhaltungsaufwendungen für das Wirtschaftsgut Einbauküche sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Fraglich ist m.E. allerdings, ob die Auffassung des BFH hinsichtlich der Behandlung der Elektrogeräte auch dann gilt, wenn diese nicht in die Küche eingebaut sind, sondern es sich um Standmodelle handelt. Heute ist es durchaus üblich, dass der Kühlschrank nicht mehr in die Küchenmöbel eingebaut, sondern daneben gestellt wird. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen „großen“ Kühlschrank handelt, der nicht unter die Arbeitsplatte passt. Aber auch Herde werden häufig nicht in die Küche eingebaut, sondern zwischen die Möbel gestellt, da dies billiger ist und die Geräte leichter ausgetauscht werden können. Da die Entscheidung des BFH auf die technische Ausgestaltung abstellt, könnte es sinnvoll sein, bei der der Anschaffung von Herd und Kühlschrank als Standgeräte geltend zu machen, dass diese nicht unselbständige Teile der Einbauküche, sondern selbständige Wirtschaftsgüter sind. Vorteilhaft ist dies allerdings nur, wenn es sich um die Erstausstattung einer Wohnung mit einer Küche oder die Anschaffung einer mit einer Küche ausgestatteten Wohnung handelt und die Anschaffungskosten der Geräte jeweils bis zu 410 Euro betragen. Wird in einer vorhandenen Küche ein Gerät ausgetauscht, sollte man sich dagegen auf die neue Rechtsprechung des BFH berufen und die Kosten sofort als Werbungskosten abziehen.

Auswirkung auf die Grunderwerbsteuer

Das Urteil ist zwar zur Einkommensteuer ergangen. Wendet man die Grundsätze auch auf die Grunderwerbsteuer an, so ergibt sich, dass die Kosten für die Einbauküche und die darin befindlichen Geräte nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehören. Wer eine Immobilie kauft, in deren Wohnung sich Einbauküchen befinden, sollte deshalb in dem Kaufvertrag den Teil des Kaufpreises, der für die Einbauküchen gezahlt wird, gesondert ausweisen. Diesen Wert muss man dem Finanzamt durch eine Aufstellung plausibel machen, die man am besten dem Kaufvertrag anfügt.

(Quelle: Immobilienverband Deutschland, IVD, Hans-Joachim Beck)

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