Wozu benötigt man einen Erbschein?

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Sie haben eine Immobilie geerbt

Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten diese jetzt verkaufen? Sofern kein notariell beglaubigtes Testament vorliegt fehlt Ihnen der Nachweis über Ihr Erbe. In einem solchen Fall benötigen Sie einen Erbschein.

Der Erbschein wird von einem Nachlassgericht ausgestellt und beinhaltet genau wer Erbe und wie groß der Erbteil ist. Allerdings stellt das Nachlassgericht ihn nur aus, wenn dieser beantragt wird.

Dabei sollte der Antragsteller unbedingt wissen, dass er mit dem Stellen des Antrags auch das Erbe annimmt. Er kann es später nicht mehr ausschlagen.

Erbschein zwingend notwendig, um Erbe anzutreten

Haben Sie nun eine Immobilie geerbt, es liegt aber kein notariell beglaubigtes Testament oder entsprechender Erbvertrag vor, ist der Erbschein zwingend nötig, um das Erbe anzutreten. Sollten Sie als Alleinerbe auftreten, bekommen Sie einen Alleinerbschein. Bei mehreren Erben wird meist ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Es besteht aber auch die Möglichkeit einen Teilerbschein zu beantragen, der sich nur auf den jeweils individuellen Erbteil bezieht.

Was der Erblasser bereits im Vorfeld tun kann und viele wichtige Tipps rund um das Erben und vererben finden Sie übrigens in einem umfangreichen Ratgeber, den Sie hier kostenlos runterladen können.

Möchten Sie eine Immobilien verkaufen, so ist ein Auszug aus dem Grundbuch zwingend erforderlich. Die Grundbuchordnung schreibt die Vorlage eines Erbscheins vor. Erst dadurch werden Sie nämlich zum juristischen „Eigentümer“.  Lediglich im Falle eines notariell beglaubigten Testaments oder Erbvertrags kann auf den Erbschein verzichtet werden. Manchmal verlangt das Grundbuchamt aber trotzdem das Dokument – zum Beispiel, wenn Formulierungen in Testament oder Erbvertrag unklar oder nicht eindeutig sind.

Sollte ein Erblasser kein Testament aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag geschlossen haben, so greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei erben die Verwandten gemäß ihrem Verwandtschaftsgrad. An der ersten Stelle stehen dabei Kinder und Enkel, gefolgt von Eltern und Geschwistern. Den dritten Verwandtschaftsgrad nehmen Großeltern, Onkel und Tanten ein.

Die gesetzliche Erbfolge

Solange ein Erbe aus dem ersten Verwandtschaftsgrad zu finden ist, kommt ein Verwandter zweiten Grades als Erbe nicht in Frage und so weiter. Nach gesetzlichem Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners erbt der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses. Sind außer ihm nur Verwandte der zweiten Ordnung aufzufinden, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte. Meistens ist eine Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich der Erbteil des Partners um ein Viertel, sodass er die Hälfte erbt, die nicht den Kindern zufällt.

Als Nachlassgericht ist üblicherweise ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen der richtige Ansprechpartner. Der Antrag kann entweder direkt beim Nachlassgericht gestellt oder von einem Notar aufgenommen werden, der den Antrag dann an das Nachlassgericht weiterleitet. Die Gebühren richten sich nach dem Wert der Immobilie bzw. des Erblasses.

Sie möchten mehr hierüber erfahren, dann fordern Sie am besten gleich unseren umfangreichen, kostenfreien Ratgeber zum Thema “Erben und vererben” an. Hier finden Sie u.a. auch Aktuelles zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Übertragung zu Lebzeiten und vieles mehr.

Gerne kontaktierenSie uns auch, wenn Sie nicht wissen, was mit Ihrer Erbimmobilie geschehen soll? Wir beraten Sie gern.

 

Nicht fündig geworden:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge

https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschein

https://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Frank Winkler/Pixabay.com

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