Mietpreisbremse in Niedersachsen

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Die Mietpreisbremse in Niedersachsen fügt dem Wohnungsmarkt Schaden zu, schafft Rechtsunsicherheit und schützt nicht diejenigen, für die sie eigentlich gemacht wurde.

 Melle, 30.11.2016 – Am 1. Dezember tritt die sogenannte Mietpreisbremse in 19 Kommunen in Niedersachsen in Kraft. Neben der Landeshaupt Hannover tritt diese Verordnung auch in den Städten Braunschweig, Buchholz i.d.N., Buxtehude, Göttingen, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta und Wolfsburg sowie in den sieben ostfriesischen Inselgemeinden in Kraft.

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Immobilienverband Deutschland

Der IVD Nord kritisiert diesen Schritt zur weiteren Regulierung des Wohnungsmarktes als rein ideologisch motiviert sowie als absolut ungeeignet und schädlich. „Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um ein investitions- und marktfeindliches Instrument, das in keiner Weise dazu beitragen kann, Verknappungstendenzen in angespannten Teilmärkten entgegenzuwirken“, kommentiert Sabine Knabe-Vieler, Vorstandsmitglied IVD Nord e.V. für Niedersachsen.

Was jeder Vermieter und Mieter über die Mietpreisbremse wissen sollte

Was genau hinter dem neuen Gesetz steckt, erklärt Sabine Knabe-Vieler, Mitglied im erweiterten Vorstand des IVD Nord: „Als Grundsatz gilt, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf. Das Gesetz sieht jedoch diverse Ausnahmeregelungen vor, die jeder Wohnungssuchende und Vermieter kennen sollte.“

Ausnahme 1: Es besteht Bestandschutz für die Vormiete, das heißt, der Vermieter kann bei Abschluss des neuen Mietverhältnisses eine Miete in Höhe der Vormiete vereinbaren, auch wenn diese mehr als zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Ausnahme 2: Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder vermietet wurden. Dies gilt nicht nur für die Erstvermietung, sondern für die gesamte Dauer der Mietpreisbremse.

Ausnahme 3: Wurde eine Bestandswohnung vor ihrer Wiedervermietung modernisiert, kann der Vermieter die Investitionen bei der Bestimmung der neuen Miete berücksichtigen.

Ausnahme 4: Eine Wohnung, die umfassend modernisiert wurde, ist bei ihrer erstmaligen Wiedervermietung von der Mietpreisbremse ausgenommen.

Ausnahme 5: Indexmieten unterliegen nur hinsichtlich der Ausgangsmiete den Regelungen der Mietpreisbremse. Für die nachfolgenden Mieterhöhungen aufgrund der Anpassung an den Index gilt die Mietpreisbremse nicht mehr.

„Ob die Miete zu hoch ist, lässt sich also nicht so einfach mit irgendwelchen neuen Mietpreis-Checks im Internet ermitteln. Man muss immer den Einzelfall betrachten“, so Knabe-Vieler.

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