Kaution und Provision

Kaution und Provision

Wenn Sie auf der Suche nach einer neuen Mietwohnung sind, dann stoßen Sie in Immobilienanzeigen bekanntlich neben der Höhe der Miete und Betriebskosten immer wieder auch auf Angaben über die Höhe der „Kaution“ und der „Provision“. Dabei gibt es doch immer wieder Missverständnisse bei den Mietinteressenten.

Was ist die Mietkaution?

Mit der „Kaution“ ist in Wohnungsanzeigen stets die Mietkaution im Sinne des § 551 BGB gemeint, die der Vermieter vom Mieter im Mietvertrag als Sicherheitsleistung verlangt. Die Mietkaution darf zwingend drei Monats-Kaltmieten nicht überschreiten (§ 551 Abs. 1 S. 1 BGB). Verlangt der Vermieter mehr, ist die entsprechende Regelung im Mietvertrag unwirksam (§ 551 Abs. 4 BGB). Der Mieter muss die Kaution nicht sofort vollständig zahlen, sondern er hat das Recht, sie ab Beginn des Mietvertrages in drei gleichen monatlichen Raten zu entrichten (§ 551 Abs. 2 BGB). Der Vermieter hat die Kaution dann von seinem übrigen Vermögen getrennt auf einem Sparkonto – in der Regel verzinslich – für den Mieter anzulegen, wobei die Zinsen dem Mieter zustehen und die Sicherheit erhöhen (§ 551 Abs. 3 BGB).

Kaution als Sicherheit für den Vermieter

Auf die Sicherheit kann der Vermieter für den Fall zurückgreifen, dass der Mieter nach Vertragsende rückständige Forderungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt. Der Mieter unterlässt etwa beim Auszug die vereinbarte Renovierung, es stehen noch Zahlungen auf die Kaltmiete oder Betriebskosten aus oder es bestehen gar Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen der Wohnung. Für solche und ähnliche Fälle kann der Vermieter auf die Mietkaution zurückgreifen. Das ist auch der Grund, warum der Vermieter die Kaution plus Zinsen grundsätzlich nicht bereits direkt nach dem Ende der Mietzeit zurückzahlen muss. Da Schäden und Mängel gelegentlich erst später zu entdecken sind, billigt die Rechtsprechung dem Vermieter hier vielmehr eine Überlegungsfrist von bis zu sechs Monaten zu. Steht die Nebenkostenabrechnung noch aus mit potentiell weiteren Forderungen, kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution auch noch bis zum Ende der Abrechnungsperiode zurückbehalten.

Was ist die Provision / Courtage?

Streng von der Mietkaution zu unterscheiden ist demgegenüber die „Provision“, mit der in Wohnungsanzeigen stets die Maklerprovision bzw. -courtage bezeichnet wird. Der Vermieter hat einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines passenden Mieters beauftragt und stellt für den Abschluss eines Mietvertrages die Bedingung, dass der künftige Mieter die fällige Maklerprovision übernimmt. Die Courtage darf allerdings nicht beliebig hoch sein, sondern ist gesetzlich strikt auf zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer beschränkt (§ 3 Abs. 2 WoVermRG).

Neuigkeiten zur Provision

Wie lange die Provision eines vom Vermieter beauftragten Maklers noch auf den Mieter abgewälzt werden darf, ist allerdings offen. Im November 2013 haben CDU/CSU und SPD sich im Rahmen des zu ihrem Koalitionsvertrag gehörenden „Paket für bezahlbares Bauen und Wohnen“ darauf verständigt, dass bei der Vermietung von Wohnimmobilien in Zukunft nur noch dem sog. Bestellerprinzip gefolgt werden soll. Die Provision bei der Vermietung von Wohnimmobilien hätte dann bei einer Beauftragung des Maklers durch den Vermieter zwingend der Vermieter als Besteller der Maklerleistungen zu zahlen. Inwieweit diese geplante Regelung ihren Zweck erfüllen kann, ist allerdings zweifelhaft und unter Experten umstritten. Wann und mit welchem konkreten Inhalt der Plan der großen Koalition letztlich umgesetzt wird, ist daher noch offen. Sollten Sie noch weitere Fragen zur Kaution oder Provision haben, kontaktieren Sie uns gerne! Wir, die Knabe Immobilien GmbH, kennen uns mit Immobilien bestens aus!

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