Maklerprovision “fair teilen”

Bundesweite Neuregelung der Maklerprovision

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Viel diskutiert und lange erwartet: Seit 23.12.2020 ist die Neuregelung der Maklerprovision Gesetz. Für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (dazu zählen auch Reiheneigenheime, Doppelhaushälften und Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung) gilt, dass die Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer “fair geteilt” werden muss. Dies bedeutet, dass die Provision die der Käufer zahlen muss, nicht höher sein darf, als die Provision, die der Verkäufer zu zahlen hat. Eine Regelung, die in vielen Bundesländern, so z.B. in Nordrhein-Westfalen, seit Jahrzehnten bereits gelebte Praxis ist.

Für die Beauftragung eines Maklers gibt es nun folgende Möglichkeiten:

Der Makler arbeitet für beide Seiten

In diesem Fall erfolgt die “faire” Teilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer.

Wichtig ist, dass sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten und nicht eine der Parteien mehr zahlt als die andere.

Eine Abweichung hiervon ist unwirksam!

Ebenfalls wichtig zu wissen: Der Makler tritt hier als neutraler Mittler auf und darf nicht parteiisch sein oder z.B. in die Preisverhandlung eingreifen.

Bild
Die Maklerprovision "Fair teilen"

Einseitig Interessenvertretung

Legt der Eigentümer Wert darauf, dass der Makler ausschließlich seine Interessen vertritt und auch für ihn in die Verhandlung einsteigt bzw. ihn bei den Verhandlungen unterstützt, so kann die sog. Innenprovision vereinbart werden. Hieraus ergeben sich eine Reihe von Vorteilen für den Eigentümer, insbesondere, dass dieser einen fachkundigen kompetenten Partner auf seiner Seite des Verhandlungstisches sitzen hat.

In diesem Fall ist der Makler parteiisch und kann u.a. auch die Kaufpreisverhandlung im Sinne des Verkäufers unterstützten.

Bild
Keine halben Sachen!

Die Wahl liegt also beim Eigentümer.

Die Höhe der Provision ist übrigens je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In unserer Region sind dies jeweils vom Käufer und Verkäufer 3,57% einschl. MWSt. des Verkaufspreises.

Dieses Gesetz gilt nicht beim Verkauf von 2-Fam.-Häusern, Mehrfamilienhäusern, Baugrundstücken, Gewerbeimmobilien oder wenn der Käufer kein Verbraucher ist.

Gültig ist die Neuregelung zudem nur, wenn der Käufer ein Verbraucher nach § 13 BGB ist: eine natürliche Person, die einen Vertrag zu privaten Zwecken abschließt. Handelt der Käufer hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bzw. als juristische Person, bleibt die bisherige Regelung bestehen.

Bild
Sabine Knabe-Vieler, Geschäftsführerin

Bedenken Sie, wenn Sie über den Verkauf Ihres Eigentums nachdenken, dass es sich i.d.R. um einen beträchtlichen Teil Ihres Vermögens handelt. Besprechen Sie Ihr Vorhaben unbedingt mit einem Immobilienprofi. Diese Erstberatung sollte immer kostenfrei für Sie sein! Lassen Sie sich von einem Kenner des regionalen Marktes eine professionelle Wertermittlung erstellen und lassen Sie sich erläutern, welche Vermarktungsstrategie für Ihre Immobilie die richtige ist um für Ihr Eigentum den bestmöglichen Kaufpreis zu erzielen. (Lesen Sie auch: 7 Fragen, die Sie Ihrem künftigen Makler stellen sollten)

Entscheiden Sie erst dann und in aller Ruhe, ob Sie sich den Verkauf Ihres Eigentums wirklich selbst zutrauen.

Gerne sind wir, mein Team von ausgebildeten Immobilienfachfrauen, Ihre Ansprechpartner/-innen.

Und wir freuen uns mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Termin vereinbaren!

Oder rufen Sie uns an unter 05422/9438-0

Ihre Sabine Knabe-Vieler, Geschäftsführerin Knabe Immobilien GmbH

Immobilien aus bestem Hause.
Focus TOP Immobilienmakler Knabe Immobilien Focus TOP Immobilienmakler Knabe Immobilien Focus TOP Immobilienmakler Knabe Immobilien