Energieausweis

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Der Energieausweis und das neue Gebäudeenergiegesetz

Am 1. Januar 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Das GEG regelt, welche Anforderungen es an Heizungen und Gebäuen gibt, Energie zu sparen.

Alles über die neuen Regelungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

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Wichtige weiterführende Infos für Eigentümer, Verkäufer und Vermieter zusammengefasst:

Für alle Wohngebäude und Nichtwohngebäude (z.B. Büros) ist der Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung zwingend spätestens zur Vorlage bei der Besichtigung vorgeschrieben. Ausnahmen gelten für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, sehr kleine Gebäude (max. Nutzfl. 50 qm) und „Abrissgebäude“.

In der Regel haben Sie als Eigentümer die Wahl, ob Sie einen Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis erstellen lassen. Sind Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung, so hat der Verwalter Ihnen die Erstellung bereits abgenommen und stellt Ihnen den Ausweis gerne zur Verfügung. Der Verbrauchsausweis legt die tatsächlichen Verbräuche der letzten 3 Abrechnungsjahre zugrunde. Für einen Bedarfsausweis muss der Energieberater zunächst Ihre Immobilie analysieren und den theoretischen Bedarf anhand der Beschaffenheit Ihrer Immobilie ermitteln.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Bei weiterführenden Fragen kontaktieren Sie mich gerne.

Bei Immobilienanzeigen, ob Zeitung oder Internet, in Exposès und bei allen Immobilienangeboten sind die Energiekennwerte anzugeben. Spätestens bei der Besichtigung ist zudem der Energieausweis in Kopie vorzulegen oder auszuhängen. Mit Vertragsabschluss ist eine Kopie des Ausweises an den Käufer oder Mieter zu übergeben.

Selbst wenn sich Verkäufer und Käufer oder Vermieter und Mieter darüber einig sind, auf den Energieausweis zu verzichten, ist dies nicht möglich. Es handelt sich um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung. Rechnen Sie damit, dass Ihr Notar  die Beurkundung nicht vornimmt, wenn der Energieausweis fehlt.

Sollten Sie bereits einen Energieausweis erstellen lassen haben, hat dieser i.d.R. 10 Jahre Gültigkeit. Es gibt Ausnahmen, z.B. wenn energetisch relevante Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden.

Lassen Sie mir gerne eine Kopie zukommen und ich prüfe dies gerne für Sie.

Sollten Sie noch keinen Energieausweis haben, prüfen Sie zunächst, ob Ihre Immobilie Teil einer Eigentümergemeinschaft ist. In der Regel liegt dem Hausverwalter dann bereits der Ausweis vor und Sie erhalten dort eine Kopie.

In jedem anderen Fall sind Sie gut beraten einen Energieausweis zeitnah erstellen zu lassen, da das Nichtvorlegen des Ausweises bei Besichtigung ein empfindliches Bußgeld bis zu 10.000 € nach sich ziehen kann.

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Sonja Möllenberg, Immobilienfachwirtin

Einen Energieausweis erhalten Sie z.B. bei Ihrem Schornsteinfeger, TECHEM oder BRUNATA-METRONA oder anderen Energieversorgern oder bei örtlichen Energieberatern, z.B.:

Ingenieurbüro Tiemeier GmbH & Co. KG, Waldstr. 84, 49324 Melle, Tel. 05422 / 9445 -0 (bei Bauanträgen vorlageberechtigt in Niedersachsen und NRW)

Schornsteinfeger-Meisterbetrieb Mario Esders, Gebäude-Energieberater im Handwerk, Betonstr. 43, 49324 Melle, Tel. 05422-7043 08 Fax 05422-704307, Mobil 0160-90 91 1570

Diekmann Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH, Auf der Tappenau 8, 32469 Petershagen, Tel. 05704 / 95 88 700 (bei Bauanträgen vorlageberechtigt in NRW)

Sachverständigen- und Energieberatungsbüro Schleef, Herforder Str. 74, 49328 Melle, Tel. 05226-592042.

Liegt Ihnen der Ausweis bereits vor, bitten wir Sie uns diesen zeitnah auszuhändigen, so dass wir für Sie das Exposé um diese Angaben ergänzen können und den Verpflichtungen aus dem GEG damit nachkommen.

Sie haben Fragen rund um das Thema Energieausweis?

Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf!

Ihre Sonja Möllenberg, Immobilienfachwirtin

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