Die aktualisierte degressive Abschreibung

Neuer Schwung für den Wohnungsneubau: Die aktualisierte degressive Abschreibung

In einem Schritt zur Belebung des Wohnungsbaus hat der Bundesrat am 22. März 2024 grünes Licht für die Einführung der degressiven Abschreibung gegeben. Mit der baldigen Inkraftsetzung des Wachstumschancengesetzes, das diese Abschreibungsmethode beinhaltet, soll dieser Bereich gestärkt werden. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetz, das vom Bundestag verabschiedet wurde, wird der Abschreibungssatz nicht mehr 6, sondern nur noch 5 Prozent betragen.

 

Anpassung der Bemessungsgrundlage

Gemäß dem neuen § 7 Abs. 5a EStG kann nun anstelle der linearen Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG von 3 Prozent eine degressive Abschreibung von 5 Prozent in Anspruch genommen werden. Dabei wird die Bemessungsgrundlage jedes Jahr um den Betrag der in Anspruch genommenen Abschreibung reduziert. Dieser reduzierte Buchwert dient im nächsten Jahr als neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

 

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Keine Notwendigkeit für Energieeffizienzklasse

Im Gegensatz zur Sonderabschreibung gemäß § 7b n.F. EStG ist für die Nutzung der degressiven Abschreibung kein spezieller Energieeffizienzstandard erforderlich. Es gilt lediglich die allgemeine Anforderung, dass das Gebäude die Kriterien der Effizienzklasse 55 erfüllen muss. Auch eine Obergrenze für die Baukosten ist bei der degressiven Abschreibung nicht festgelegt.

Beginn der Investition

Voraussetzung ist, dass die Investition erst nach dem 30. September 2023 begonnen wurde. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige der Bauherr der Wohnung ist und von Herstellungskosten abschreibt oder ob er Erwerber ist und von Anschaffungskosten abschreibt. (Quelle: IVD Nord)

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